Umsatzvorgaben im Außendienst! Einwirkung des Betriebsrates auf faire Zielvorgaben!

Die Anforderungen an Außendienstmitarbeiter sind hoch wie nie zuvor. Betriebsräte können maßgeblich zu einer mitarbeiterfreundlichen Arbeitswelt beitragen – bei einer Betriebsrat Weiterbildung erfahren Sie alles über Umsatzvorgaben und die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Einseitige Vorgaben und ihre rechtliche Zulässigkeit

Ungerechte Zielvorgaben betreffen Außendienstmitarbeiter in zunehmendem Ausmaß; zahlreiche Unternehmen haben den Druck auf ihre Mitarbeiter in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Waren es früher vor allem Prämien, welche die Motivation der Arbeitnehmer erhöhen sollten, wird heutzutage mehr und mehr auf angedrohte Konsequenzen gesetzt, sollten die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden. Auch die Überwachung aller Angestellten mittels technischer Hilfsmittel wird zunehmend erweitert. Doch wie weit sind diese Kontrollen rechtlich zulässig und einseitige Zielvorgaben überhaupt legitim? Seminare für Betriebsratsmitglieder geben hier zuverlässig Antwort. Sie erfahren, welche Rechte und Pflichten der gesamte Betriebsrat in Bezug auf die Ausgestaltung der Umsatzvorgaben hat und wie der Druck auf die betroffenen Mitarbeiter gemindert werden kann.

Mitbestimmung bei Leistungs- und Prämienlohnsystemen

Sämtliche Regelungen, welche die Entlohnung der Mitarbeiter eines Betriebes betreffen, sind in der betrieblichen Lohngestaltung zusammengefasst. Dazu gehören auch Orientierungszielgehälter und Vorschriften über verschiedene Zulagen wie zum Beispiel Zielbonus-Sollanteile. Der Arbeitgeber hat hier nicht das Recht, einzelne, individuelle Regelungen zu treffen; vielmehr muss auch er sich an allgemeine Regeln halten. Der Betriebsrat hat in Bezug auf die Lohngestaltung volles Mitbestimmungsrecht. Das betrifft insbesondere Änderungen von bestehenden oder die Einführung neuer Entlohnungsmethoden, sofern kein gültiger Tarifvertrag betroffen ist. In spezifischen Arbeitnehmerschutzgesetzenist eindeutig festgelegt, inwiefern der Umsatz als Gestaltungsfaktor für die Mitarbeiter im Außendienst herangezogen werden darf. Alle relevanten Vorschriften lernen Sie bei einer Betriebsrat Weiterbildung kennen!

Beurteilungsverfahren für den Außendienst

Viele Mitarbeiter fürchten Beurteilungsverfahren und daraus resultierende finanzielle Einbußen oder sogar Entlassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen. In der Tat werden Beurteilungen unter Umständen benutzt, um unliebsame Mitarbeiter zum mehr oder weniger freiwilligen Ausscheiden aus der Firma zu bewegen. Neben Zielvorgaben werden auch vermehrt Überwachungen zur Beurteilung der Außendienstmitarbeiter herangezogen. Um Beurteilungen durchführen zu können, müssen allerdings erst allgemeine Beurteilungsgrundsätze aufgestellt werden. Diese wiederum erhalten nur mit der Zustimmung des Betriebsrats ihre Gültigkeit. Sollte es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommen, muss die Einigungsstelle die endgültige Entscheidung treffen. Beurteilungsverfahren dürfen jedenfalls nur im Rahmen der erstellten Beurteilungsgrundsätze stattfinden; wenn sich ein Arbeitnehmer diesbezüglich ungerecht behandelt fühlt, kann ihm durch gut ausgebildete Betriebsratsmitglieder geholfen werden. In einem entsprechenden Betriebsrat Seminar erfahren Sie, in welcher Form die Außendiensterfassung rechtens ist und wie Sie die Mitarbeiter vor unzulässigen Kontrollen schützen können.

Änderung von Umsatzvorgaben und Vertriebsgebiet

Immer öfter versuchen Unternehmen Umsatzvorgaben zu erhöhen oder Vertriebsgebiete zu verändern. Als Begründung wird meist die bessere Vergleichbarkeit der Leistung aller Außendienstmitarbeiter herangezogen. In welchem Ausmaß diese Änderungen zulässig sind, hängt in hohem Maße von den bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Der Arbeitgeber ist den von ihm vertraglich zugesicherten Vorgaben und Gebieten grundsätzlich verpflichtet. Einseitige Änderungen sind also arbeitsrechtlich nicht gedeckt. Schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn nur die Umsatzvorgabe, nicht jedoch das Vertriebsgebiet im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. In diesem Fall darf der Arbeitgeber laut Direktions- oder Weisungsrecht bestimmen, wie, wo und in welchem Zeitraum der Mitarbeiter seine Aufgaben zu erfüllen hat. Dennoch muss er nach billigem Ermessen entscheiden, sprich die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen und darf seine Entscheidung nicht willkürlich treffen. Ein „schlechteres“ Vertriebsgebiet kann also mitunter zu hohen finanziellen Einbußen aufgrund mangelnder Verkaufschancen führen. Wenn aber die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird, ist diese Zuweisung nicht durch das Weisungsrecht gedeckt. Bevor sich der Arbeitnehmer nun gezwungen fühlt, von der Änderungskündigung Gebrauch zu machen, kann der Betriebsrat schlichtend einschreiten. Voraussetzung für die erfolgreiche Unterstützung der Mitarbeiter sind natürlich bestens informierte Betriebsräte, die Wert auf den regelmäßigen Besuch einer Betriebsrat Fortbildung legen.